Sehr geehrte Damen und Herren,

es ist sehr schlimm, was sich seit einiger Zeit ereignet. Millionen Menschen aus der Ukraine sind auf der Flucht und ihre Zahl wird voraussichtlich in den nächsten Tagen und Wochen weiter steigen. Einige davon sind in unserer Region untergekommen, teils auch privat. Diejenigen, die damit befasst sind, wollen so gut wie möglich unterstützen, sehen sich aber bei einigen Fragen hierzu nicht in der Lage.
Zum Thema „Auto“ möchte ich Ihnen Hilfestellung geben.

Viele Flüchtende waren an der polnischen Grenze aufgehalten worden, weil sie keine grüne Versicherungskarte für ihr Auto hatten.
Mit der Grünen Karte können Autofahrer im Ausland beweisen, dass ihr Auto eine Kfz-Haftpflichtversicherung hat. Die Grüne Karte stellt der Versicherer aus, bei dem das Auto in der Ukraine versichert ist.
Laut Angaben des Deutschen Büro Grüne Karte arbeiten die ukrainischen Versicherer so gut wie möglich weiter und können ihren Versicherten oft auch noch jetzt eine für Deutschland gültige Grüne Karte auf elektronischem Wege ausstellen,

http://www.mtsbu.ua/ua/presscenter/news/168164/.

Sollte dies nicht möglich sein, gibt es auch hierfür eine Lösung.
In Anbetracht der Notlage der Flüchtenden aus der Ukraine haben sich die deutschen Kfz-Haftpflichtversicherer entschlossen, bis zum 31. Mai 2022 Schäden, die durch einen ggf. unversicherten ukrainischen Pkw in Deutschland verursacht werden, zu übernehmen.
Die Regulierung übernimmt sodann das Deutsche Büro Grüne Karte. Betroffene können sich nach einem Unfall dorthin werden.

www.gruene-karte.de/.

Eine ukrainische Fahrerlaubnis ist in Deutschland nur sechs Monate gültig.
Dies gilt für sogenannte Drittstaaten-Führerscheine die nicht zur Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftraum EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) gehören. Die Ukraine ist derzeit noch nicht Teil der EU oder des EWR. Ohne Umschreibung sind nur solche Führerscheine in Deutschland gültig, die in einem EU- oder EWR-Staat erworben wurden.
Die 6-Monatsfrist beginnt mit dem Tag, an dem ein ordentlicher Wohnsitz in Deutschland begründet wurde.
Eine Verlängerung der Frist ist möglich, wenn der Führerscheininhaber nachweisen kann, dass er den „ordentlichen Wohnsitz” nicht länger als zwölf Monate in Deutschland haben wird.
Während dieser Zeit muss eine Übersetzung des Führerscheins mitgeführt werden, sofern der Führerschein nicht in englischer Sprache ausgestellt ist.
Nach Ablauf der Frist wird der Führerschein nicht mehr anerkannt.

Bei außereuropäischen Führerscheinen aus Ländern, die nicht auf der Staatenliste stehen (Deutschland hat mit einzelnen Drittstaaten Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Fahrerlaubnissen geschlossen), ist bei der Umschreibung der ausländischen Führerscheine eine Führerscheinprüfung erforderlich.
Ein gegenseitiges Anerkennungsabkommen zwischen Deutschland und der Ukraine gibt es (noch) nicht. Für die Umschreibung muss daher in aller Regel sowohl eine praktische als auch eine theoretische Führerscheinprüfung absolviert werden.
Es ist hierfür nicht erforderlich, zuvor eine Fahrschule zu besuchen – empfohlen wird dies jedoch trotzdem, zumal ein Fahrlehrer die praktische Prüfung begleiten muss.
Eine kleine Erleichterung gibt es hierbei: Während die praktische Prüfung in Deutsch durchgeführt wird, kann die Theorieprüfung u. a. auch in Russisch abgelegt werden:
Zusätzlich muss bei der Beantragung ein Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs für Führerscheininhaber, ein Sehtest, ein aktuelles biometrisches Foto (in der Regel nicht älter als sechs Monate), der Pass bzw. Personalausweis zzgl. Nachweis über den Wohnsitzwechsel nach Deutschland (z. B. über eine Meldebescheinigung) sowie der gültige ukrainische Führerschein (Original) zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.
Einzelheiten können auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr nachgelesen werden, die hierfür ein Merkblatt in russischer Sprache zur Verfügung stellen:

Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb der EU und des EWR über Führerscheinbestimmungen in Deutschland in russischer Sprache

Памятка для владельцев иностранных водительских прав (водительских удостоверений) из стран, не являющихся государствами-участниками Европейского Союза или Соглашения о Европейском экономическом пространстве, по законоположениям о водительских удостоверениях в Федеративной Республике Германия

BMDV – DownloadBestaetigungBrowserTitle (bmvi.de)

 

Mit freundlichen Grüßen

Michaela Weiß
Rechtsanwältin

Fachanwältin für Strafrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht