Familienrecht

Die neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2024

Wir haben Ihnen die neue, ab dem 01.01.2024 gültige Düsseldorfer Tabelle eingestellt. Der Kinderfreibetrag für das Jahr 2024 beträgt € 6.384.- Der Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei den Eltern/einem Elternteil wohnt, beträgt € 930.- Seit 2022 weist die Düsseldorfer Tabelle auch für Nettoeinkommen über € 5.500 und bis € 11.200.- konkrete Unterhaltsbeträge aus. Früher galt für

Von |2024-02-01T17:56:22+01:0001. Januar. 2024|Familienrecht|

Die neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2022

Wir haben Ihnen die neue, ab dem 01.01.2022 gültige Düsseldorfer Tabelle eingestellt. Neben den schon fast jährlich üblichen, regelmäßigen Erhöhungen der einzelnen Tabellenbeträge, die sich immer - in der Regel jährlich - aus einer Änderung der Mindestunterhaltsverordnung des Gesetzgebers ergeben, weist sie dieses Mal eine schon fast revolutionäre Änderung auf: Aufgrund einer BGH-Entscheidung vom September 2020 werden nun die Unterhaltssätze

Von |2024-02-01T17:43:55+01:0001. Januar. 2022|Familienrecht|

Die neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2021

Die "Düsseldorfer Tabelle" ist Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwendet. Zum 1.1.2021 wurden die Regelsätze angepasst und betragen nun bei einem Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 1.900 €: • 393 € für Kinder von 0 - 5 Jahren, • 451 € für

Von |2021-01-04T17:01:27+01:0001. Januar. 2021|Familienrecht|

Änderung beim Kinderzuschlag ab dem 01.04.2020

In der aktuellen Corona-Krise kommt es bei vielen Eltern zu finanziellen Engpässen und Einkommensreduzierungen, die u.a. durch entfallende Überstunden, Kurzarbeit oder gar ein massives wie völliges Wegbrechen der Einnahmen bei Selbständigen verursacht werden. Hierzu hat die Regierung nun einen sog. „Notfall-Kinderzuschlag“ beschlossen. Pro Kind können hier – bei Vorliegen der Voraussetzungen – vereinfacht € 185.- monatlich beantragt werden, dies

Von |2020-11-05T08:05:01+01:0003. April. 2020|Familienrecht|
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