Die Klage eines Architekten fordert für Planungs- und Überwachungsleistungen zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses vom Auftraggeber ein Honorar in Höhe von rund 195.000 €. Dem hält der Besteller entgegen, man habe sich mündlich auf ein pauschales Honorar von Euro 30.000 vereinbart, das bereits durch die Abschläge bezahlt sei. Der Architekt beruft sich darauf, dass diese Vereinbarung nicht schriftlich getroffen worden sei und er deshalb nach § 7 Abs. 5 HOAI den Mindestsatz verlangen könne. Im Übrigen bestreitet er die vom Besteller behauptete Vereinbarung nicht substantiiert.

Der Architekt scheitert mit seiner Honorarklage. In Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH vom 4.7.2019 judiziert der 22. Senat des OLG Düsseldorf, dass der eine Honorarabrede übersteigende Mindestsatz nicht mehr begründet eingeklagt werden kann. Darüber hinaus sei die Rechtsfolgeregelung für einen Formverstoß bei der Vergütungsvereinbarung infolge der EuGH-Rechtsprechung nicht mehr anwendbar. Selbst wenn dem nicht so wäre, könne der Architekt dennoch nicht abweichend von einer niedrigeren Honorarvereinbarung wegen eines Formverstoßes den Mindestsatz geltend machen. Der Senat leitet dies ab von der Rechtsprechung zu nach Ansicht des Senats vergleichbaren Vergütungsvereinbarungen bei Rechtsanwälten und deren Formvorschrift. Es verstoße daher gegen Treu und Glauben, wenn der  Architekt bei für ihn erkennbar unwirksamer Honorarvereinbarung, in der er auf Honorar in gesetzlicher Höhe verzichtet habe, nachträglich den Mindestsatz durchsetzen dürfte. Weil nach der EuGH-Rechtsprechung die Mindest- und Höchstsätze nicht mehr zwingend seien, könne es nicht richtig sein, dem Planer das Mindesthonorar zuzusprechen, wenn er für die Einhaltung der Form nicht Sorge getragen habe.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2020 – 22 U 73/20)

Dr. Thomas Gutwin
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht