Ein Auftragnehmer (AN) war mit umfangreichen Sanierungsarbeiten an einem Bestandsgebäude beauftragt worden. Der konkrete Leistungsumfang war nicht schriftlich festgelegt worden. Indes sollten Bauskizzen des Architekten des Bauherrn Grundlage der Beauftragung sein. Für den Arbeitsaufwand des AN wird ein Pauschalfestpreis von 110.000 Euro vereinbart. Im Zuge der Vertragsarbeiten schlägt der AN vor, einen Kamin im Wohnzimmer zu verlegen und einen Stahlträger einzuziehen. AG und AN verständigten sich sodann darauf,  dass ein Lastenabtrag über einen im 1. OG einzuziehenden Stahlträger erfolgen soll. Diese Lösung setzt der AN in der Folge um und verlangt vom AG unter Hinweis auf einen behaupteten Mehraufwand eine zusätzliche Zahlung von 20.000 Euro.

Die Klage das Auftragnehmers bleibt ohne Erfolg. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Parteien  in Bezug auf die Lohnarbeiten auch zur Abgeltung des Mehraufwands auf einen Maximalbetrag von 110.000 Euro geeinigt hatten. Denn der Architekt habe im Zusammenhang mit der Versetzung des Schornsteins und dem Einbau des Stahlträgers versucht, den AG zu bremsen und ihm klarzumachen, dass zusätzliche Kosten entstehen würden. Der AN habe versichert, dass dies kein zusätzliches Geld koste, nur Material.  Damit seien die Lohnkosten auch mit Blick auf die geänderte Bauausführung gedeckelt. Mehrungen und Minderungen sowohl des Arbeits- als auch des Materialaufwands seien in Pauschalpreisabreden immanent. Ein Pauschalpreis könne für den Bauherrn wie für den Bauunternehmer günstig oder ungünstig sein. Im Licht der VOB/B führe regelmäßig erst eine über 10% hinausgehende Überschreitung zu einem berechtigten Verlangen auf Neufestsetzung eines Preises. Der AN habe das Gericht aber nicht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen erfüllt seien, weil es an einer nachvollziehbaren Darlegung fehle, was an Mehraufwand an Arbeitslohn angefallen sei und noch angefallen wäre.

Die Entscheidung wurde unter Berufung auf entgegenstehende Rechtsprechung bereits kritisiert.

An die Annahme einer Vereinbarung, nach der die Vergütung von Mehrleistungen ausgeschlossen sein soll, seien strenge Anforderungen zu stellen. Ein Pauschalpreis sei gerade kein “Preispolster” für geringfügige Leistungsänderungen und Zusatzleistungen. Die vom OLG aufgestellte 10%-Hürde für einen Preisanpassungsanspruch gebe es nicht.

(OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2020 – 3 U 490/20,  BGH, 05.05.2021 – VII ZR 156/20 Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Dr. Thomas Gutwin
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht