Ein Auftragnehmer war mit Dachdeckerarbeiten beauftragt. Er begann mit den Arbeiten und versprach eine Bearbeitungszeit von ca. vier Wochen. Nach Ablauf dieser Zeit beanstandete der Auftraggeber die lange Ausführungszeit und bereits vorhandene Mängel und forderte den Auftragnehmer auf, die Arbeiten “kurzfristig fertig zu stellen”. Der Auftraggeber fuhr sodann in Urlaub, was die Fortführung der Arbeiten in dieser Zeit verzögerte.  Der Auftraggeber beauftragte dann einen Sachverständigen. Weitere Arbeiten des AN sollten erst nach Vorlage des Gutachtens erfolgen. Der Auftragnehmer beteuerte zwischenzeitlich seine Bereitschaft, den Auftrag ordnungsgemäß zu Ende führen zu wollen. Etwa 2,5 Monate nach Leistungsbeginn forderte der Sachverständige den Auftragnehmer auf, mit der Mängelbeseitigung bis zum 09.09. zu beginnen, was nicht geschah. Der Auftraggeber beauftragte 6 Tage später einen Ersatzunternehmer und kündigte dem Auftragnehmer mit Schreiben vom 01.10. außerordentlich. In der Folge klagte er u. a. die Kosten für die mangelfreie Fertigstellung ein. Das Landgericht wies die Klage ab.

Dem folgte auch das Oberlandesgericht in der Berufung. Im Rahmen eines Abrechnungsverhältnisses nach Kündigung seien die §§ 634 Nr. 4, 636 BGB auch ohne Abnahme anwendbar. Die Anwendung des § 281 BGB setze eine fällige Leistung voraus. Auch ohne ausdrücklich vereinbarten Fertigstellungstermin sei die Leistung des Auftragnehmers fällig gewesen, da – unstreitig – eine angemessene Fertigstellungsfrist nach fünf Wochen abgelaufen gewesen sei. Allerdings fehle die für den Schadensersatzanspruch ebenfalls notwendige Fristsetzung.  Das Berufungsgericht sprach dem Schreiben des Auftraggebers den für eine Fristsetzung notwendigen Erklärungsgehalt ab. Nicht ausreichend sei  die Benennung eines Termins nur für den Beginn der Nachbesserung. Vorliegend sei eine Fristsetzung nicht entbehrlich gewesen.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2017 – 21 U 4/17; BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 149/17 Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Dr. Thomas Gutwin
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht