Die Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, erfordert den Nachweis von Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit, Art. 52 II BayBO. Ebenso gilt dies für Änderungen baulicher Anlagen oder ihre Benutzung, Art. 52 III BayBO. Eine Nutzungsänderung muss dann angenommen werden, wenn einer baulichen Anlage eine andere Zweckbestimmung gegeben wird. Die Rechtsprechung des BVerwG nimmt eine Nutzungsänderung dann an, wenn dadurch die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird.

Art. 52 III Satz 1 BayBO begrenzt den Stellplatznachweis im Zuge einer Nutzungsänderung auf den durch die Nutzungsänderung zusätzlich entstehenden Stellplatzbedarf. Ob ein und welcher zusätzliche Stellplatzbedarf für zusätzlich zu erwartende Kraftfahrzeuge durch das Änderungsvorhaben entsteht, ergibt sich aus einem Vergleich mit der tatsächlich vorhandenen Zahl an Stellplätzen der rechtmäßig bestehenden und genutzten gegenwärtigen baulichen Anlage. Es ist deshalb der vorgeschriebene Gesamtbedarf an Stellplätzen für die bauliche Anlage nach der Änderung zu ermitteln und mit dem tatsächlichen Bestand in Beziehung zu setzen. Soweit durch die Änderung kein zusätzlicher Stellplatzbedarf entsteht, müssen zusätzliche Stellplätze nicht hergestellt werden.

Fehlen für die bisher bestehende oder genutzte bauliche Anlage von Anfang an oder aufgrund der heutigen Anforderungen Stellplätze, müssen diese im Falle der Änderung nicht geschaffen werden, da sie nicht änderungsbedingt sind. Der Behörde ist es also versagt, die Änderung zum Anlass zu nehmen, den Nachweis von Stellplätzen zu verlangen, die schon für die bisherige Nutzung gefehlt haben. Eine Nachforderung ist nicht zulässig. Der Istzu-stand genießt insoweit Bestandschutz.

Maßgeblich dafür, ob durch die bauliche Änderung oder Nutzungsänderung zusätzliche Stellplätze erforderlich werden, ist ausschließlich der objektiv gegebene Stellplatzbedarf und nicht die subjektive Vorstellung des Grundstückseigentümers. So ist es beispielsweise unbeachtlich, ob Mieter Garagen oder feste Stellplätze anmieten wollen oder es vorziehen, ihre Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen abzustellen.

Sind nach dem im Zeitpunkt der Änderung bestehenden Istzustand tatsächlich zu wenig Einstellplätze vorhanden, können im Zusammenhang mit der Änderung die fehlenden Stellplätze nachträglich dann verlangt werden, wenn das zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit oder zum Schutz des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes vor Verunstaltungen nach Art. 60 V BayBO geboten ist. Dabei ist der Sollzustand zugrunde zu legen, dann aber auch ohne Änderung oder Nutzungsänderung bestehender baulicher Anlagen.

Thomas Gutwin
Rechtsanwalt