Ein Architekt war mit der Sanierung eines Gebäudes beauftragt. Der Besteller beklagt in der Folge Feuchtigkeitsschäden. In dem vom Besteller eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren gegen den Architekten ein. Es wird festgestellt, dass der Architekt verpflichtet ist, dem Bauherrn alle Schäden zu ersetzen, die aus der mangelhaften Vertikalabdichtung, dem unzureichenden Wärmeschutz und der unterbliebenen Aufbringung eines Sanierputzes entstehen. Mit einer anschließenden Klage fordert der Besteller vom Architekten  für die baulichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen rund 68.000 Euro. Der Betrag erfasst auch die Erstattung der durch die Beauftragung eines Sachverständigen entstandenen Kosten der Sanierungsplanung und der Überwachung der Sanierungsarbeiten i.H.v. ca. 22.000 Euro.

Das OLG Dresden spricht dem Besteller die Ansprüche im Wesentlichen zu. Der Besteller habe einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, um die Mängel zu beseitigen. Neben den Kosten für die erforderlichen baulichen Maßnahmen seien auch die Kosten für die Planung und Überwachung der Mängel- und Schadensbeseitigungsmaßnahmen erstattungsfähig. Insoweit gelte das gleiche wie für die ebenfalls erstattungsfähigen Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Schadenshöhe. Soweit von den geltend gemachten Kosten für die baulichen Maßnahmen nur ein bestimmter prozentualer Anteil erstattungsfähig sei, könne dieser prozentuale Anteil auf die für alle baulichen Maßnahmen angefallenen Sachverständigenkosten übertragen werden, so dass diese Sachverständigenkosten in derselben prozentualen Höhe erstattungsfähig seien wie die Kosten der baulichen Maßnahmen.

Die entstehenden Sachverständigenkosten sind in der Regel dann erstattungsfähig, wenn diese auch der Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Mängel bzw. der Schäden stehen. Das Prognoserisiko bezüglich der Mängelbeseitigungsmaßnahmen trägt der Mangelverursacher.

(OLG Dresden vom  23.07.2020 – 10 U 1863/19; BGH, Beschluss vom 09.06.2021 – VII ZR 122/20 Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Dr. Thomas Gutwin
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht