Widerruf durch Zerreißen des Testaments – Aufbewahrung im Schließfach unbeachtlich
Zerreißt der Erblasser sein Testament, liegt darin regelmäßig ein Widerruf und ist damit unwirksam. Gesetzlich wird vermutet, dass der Erblasser mit der Vernichtung die Aufhebung seiner letztwilligen Verfügung beabsichtigte. Diese Vermutung wird nicht dadurch widerlegt, dass das zerrissene Testament anschließend im Schließfach des Erblassers aufbewahrt wird. Dieser Entscheidung vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG), lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Der