Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.03.2026 (Az. II R 10/23) die steuerliche Behandlung von Anwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung zugunsten der Steuerpflichtigen präzisiert.
Bislang vertraten Finanzämter häufig die Auffassung, dass Rechtsanwaltskosten, die im Rahmen einer Erbauseinandersetzung entstehen, grundsätzlich nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig seien. Dieser pauschalen Sichtweise hat der BFH nun widersprochen.
Nach der Entscheidung können Anwaltskosten, die unmittelbar der Verteilung des Nachlasses dienen, als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig sein. Dies gilt insbesondere, wenn anwaltliche Unterstützung im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks erforderlich wird.
Das BFH-Urteil eröffnet damit neue Möglichkeiten, Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen.
(Bundesfinanzhof Urteil vom 11.03.2026, Az. II R 10/23)