Dr. Thomas Gutwin

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Die bevorstehende Reformierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)

Rund 10 Jahre nach Inkrafttreten der ersten Reform des WEG im Jahr 2007 hatte die Bundesregierung zur Beseitigung von Schwachstellen des Reformgesetzes im Jahr 2018 im Koalitionsvertrag Folgendes niedergelegt:  „Wir werden die Regelungen des Wohnungseigentumsrechts reformieren und mit dem Mietrecht harmonisieren, um die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer über bauliche Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Barrierefreiheit, energetische Sanierung,

Von |2020-11-05T09:16:01+01:0008. April. 2020|Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht|

Gewerbemiete in der Pandemie – Ruht die Zahlungspflicht oder besteht gar ein Anspruch auf Minderung?

Sehr geehrte Damen und Herren, aktuelle Entwicklungen werfen die Frage auf, ob und in welchem Umfang die Corona-Krise Einfluss nimmt auf Rechtspflichten innerhalb gewerblicher Mietverhältnisse. Dieser Beitrag befasst sich mit der Pflicht des Gewerbemieters zur Mietzinszahlung während der Zeit der angeordneten Betriebsschließung wegen des Corona-Virus. 1. Die aktuelle Lage bringt es in einer Vielzahl von Fällen mit sich, dass

Von |2021-04-09T16:28:33+02:0001. April. 2020|Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht|

Auswirkungen der aktuellen COVID19-Krise auf den Ablauf von Bauvorhaben

Sehr geehrte Damen und Herren, die Krise fordert uns alle. Angesichts dieser in bislang unbekannten Ausmaß entstandenen Herausforderung versuche ich einen Überblick über die sich aus dieser Krise gegebenen Szenarien am Bau zu verschaffen und den rechtlichen Wegen, die den Betroffenen offenstehen (oder eben auch nicht). Wenn es dazu Fragen gibt, stehe ich Ihnen für ein Gespräch jederzeit gerne

Von |2020-11-05T08:05:32+01:0029. März. 2020|Baurecht und Architektenrecht|

Der Stellplatznachweis nach Art. 52, 53 BayBO bei Nutzungsänderung

Die Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, erfordert den Nachweis von Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit, Art. 52 II BayBO. Ebenso gilt dies für Änderungen baulicher Anlagen oder ihre Benutzung, Art. 52 III BayBO. Eine Nutzungsänderung muss dann angenommen werden, wenn einer baulichen Anlage eine andere Zweckbestimmung gegeben

Von |2020-11-05T09:03:31+01:0023. August. 2006|Verwaltungsrecht|
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