Das Bauunternehmen B wurde mit der Errichtung eines Reihenhauses beauftragt. Sie verpflichtete sich in dem Werkvertrag der Erwerberin gegenüber, das Bauwerk nach der Baubeschreibung herzustellen. In der Folge zerstritten sich die Parteien über von der Erwerberin beanstandete Mängel am Sonder- und Gemeinschaftseigentum. Die Erwerberin erbrachte nach wiederholter Fristsetzung eigene Leistungen zur Beseitigung beanstandeter Leistungsmängel, so die Beseitigung der Verstopfung des Abflusses des Gäste-WC, den Austausch des Schlosses der Hauseingangstür und die Arbeiten am Lichtschacht und setzte dabei einen Stundenlohn von € 35,00 an.

Das Landgericht hat auf Klage der Werkunternehmerin, die auf Zahlung des Restwerklohns gerichtet war, die Erwerberin zur Zahlung verurteilt. Deren Gegenforderungen wurden im Blick auf Eigenleistungen in Höhe von 50 Euro für den Austausch des Bauzylinders der Haustür und in Höhe von 120 Euro für den optischen Mangel am Haustürrahmen berücksichtigt.

Das OLG Frankfurt stellte dazu klar, dass der Ansatz von € 35,00/h für Eigenleistungen des Bauherrn bei einfachen handwerklichen Leistungen unangemessen hoch sei. In Anlehnung an eine Entscheidung des  OLG Düsseldorf vom 30.04.2015 (Az.: I – 21 U 71/14) schätzte der Senat in Ansehung der Art der durchgeführten Arbeiten für die Eigenleistung einen Stundensatz von etwa 15 Euro als angemessenen Betrag. Danach könne der Besteller  – wenn der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Beseitigung von (Rest-)Mängeln innerhalb einer ihm vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nachkomme, die Mängel selbst beseitigen und Aufwendungsersatz für seinen Arbeits- und Zeitaufwand verlangen. Bei einfachen handwerklichen Tätigkeiten sei ein Stundensatz von 15 Euro angemessen.

(OLG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2017 – 22 U 23/16)

Dr. Thomas Gutwin
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht