Die neue Düsseldorfer Tabelle – Stand 01.01.2026
Wir haben Ihnen die neue Düsseldorfer Tabelle eingestellt, gültig ab dem 01.01.2026. Düsseldorfer Tabelle 2026 OLG Düsseldorf Homepage
Wir haben Ihnen die neue Düsseldorfer Tabelle eingestellt, gültig ab dem 01.01.2026. Düsseldorfer Tabelle 2026 OLG Düsseldorf Homepage
Wir haben Ihnen die neue, ab dem 01.01.2025 gültige Düsseldorfer Tabelle eingestellt. Erhöhung des Kindergelds 2025 auf € 255.- monatlich pro Kind Der Kinderfreibetrag beträgt für das Jahr 2024 € 6.612.- pro Kind, dazu kommt ein Betrag für Betreuungs- Erziehungs- und Ausbildungsbedarf von € 2.928.- für das Jahr 2025 € 6.672.- pro Kind und BEA i.H.v. € 2.928.-
Wir haben Ihnen die neue, ab dem 01.01.2024 gültige Düsseldorfer Tabelle eingestellt. Der Kinderfreibetrag für das Jahr 2024 beträgt € 6.384.- Der Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei den Eltern/einem Elternteil wohnt, beträgt € 930.- Seit 2022 weist die Düsseldorfer Tabelle auch für Nettoeinkommen über € 5.500 und bis € 11.200.- konkrete Unterhaltsbeträge aus. Früher galt für
Wir haben Ihnen die neue, ab dem 01.01.2022 gültige Düsseldorfer Tabelle eingestellt. Neben den schon fast jährlich üblichen, regelmäßigen Erhöhungen der einzelnen Tabellenbeträge, die sich immer - in der Regel jährlich - aus einer Änderung der Mindestunterhaltsverordnung des Gesetzgebers ergeben, weist sie dieses Mal eine schon fast revolutionäre Änderung auf: Aufgrund einer BGH-Entscheidung vom September 2020 werden nun die Unterhaltssätze
Die "Düsseldorfer Tabelle" ist Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwendet. Zum 1.1.2021 wurden die Regelsätze angepasst und betragen nun bei einem Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 1.900 €: • 393 € für Kinder von 0 - 5 Jahren, • 451 € für
In der aktuellen Corona-Krise kommt es bei vielen Eltern zu finanziellen Engpässen und Einkommensreduzierungen, die u.a. durch entfallende Überstunden, Kurzarbeit oder gar ein massives wie völliges Wegbrechen der Einnahmen bei Selbständigen verursacht werden. Hierzu hat die Regierung nun einen sog. „Notfall-Kinderzuschlag“ beschlossen. Pro Kind können hier – bei Vorliegen der Voraussetzungen – vereinfacht € 185.- monatlich beantragt werden, dies