Planungskosten: Aufstockungsverlangen des Generalübernehmers treuwidrig
Ein Generalübernehmer (GÜ) bietet dem Auftraggeber (AG) die Planung und Errichtung eines Bauwerks an. Der GÜ erbringt in der Folgezeit Planungsleistungen für das Gebäude, das der AG sodann ohne Mitwirkung des GÜ errichten lässt. Letzterer rechnet unter Bezugnahme auf seine Angebotspositionen die erbrachten Planungsleistungen ab. Mit einer neuen Schlussrechnung macht er sodann auf der Basis der Mindestsätze der HOAI 2013